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Mit dem Inkrafttreten der neuen „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ zum 1. August 2017 werden auch für die Prüfung von Verbraucheranlagen (z. B. Heizöltanks) bundeseinheitliche Regelungen eingeführt. Danach sind folgende Prüfzeitpunkte und -intervalle durch einen Sachverständigen vorgeschrieben:

Diese Arbeiten werden von uns koordiniert und bei Bedarf die Abnahme zusammen mit dem Sachverständigen durchgeführt.

 

Anlagen Prüfzeitpunkte und Intervalle
Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher
Änderung
Wiederkehrende PrüfungPrüfung bei Stilllegung
Oberirdische Verbraucheranlagen außerhalb von Schutz-
gebieten und Überschwemmungsgebieten
Anlagen mit einem Lagervolumen über 1.000 LiterAnlagen mit einem Lagervolumen über 10.000 Liter nach 5 JahrenAnlagen mit einem Lagervolumen über
10.000 Liter
Oberirdische Verbraucheranlagen in Schutzgebieten und ÜberschwemmungsgebietenAnlagen mit einem Lagervolumen über 1.000 LiterAnlagen mit einem Lagervolumen über 1.000 Liter nach 5 JahrenAnlagen mit einem Lagervolumen über
1.000 Liter
Unterirdische Verbraucheranlagen außerhalb von Schutzgebieten und ÜberschwemmungsgebietenAlle AnlagenAlle Anlagen nach 5 JahrenAlle Anlagen
Unterirdische Verbraucheranlagen in Schutzgebieten und ÜberschwemmungsgebietenAlle AnlagenAlle Anlagen nach 2,5 JahrenAlle Anlagen

 

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen.

Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.

Oberirdische Heizölverbraucheranlagen sind überwiegend in Kellern aufgestellt.

Es ist das Gesamtvolumen der Tankanlage bei z. B. Batterietanks zu beachten!

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

Stand August 2017