Mit dem Inkrafttreten der neuen „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ zum 1. August 2017 werden auch für die Prüfung von Verbraucheranlagen (z. B. Heizöltanks) bundeseinheitliche Regelungen eingeführt. Danach sind folgende Prüfzeitpunkte und -intervalle durch einen Sachverständigen vorgeschrieben:
Diese Arbeiten werden von uns koordiniert und bei Bedarf die Abnahme zusammen mit dem Sachverständigen durchgeführt.
Anlagen | Prüfzeitpunkte und Intervalle | ||
Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung | Wiederkehrende Prüfung | Prüfung bei Stilllegung | |
Oberirdische Verbraucheranlagen außerhalb von Schutz- gebieten und Überschwemmungsgebieten | Anlagen mit einem Lagervolumen über 1.000 Liter | Anlagen mit einem Lagervolumen über 10.000 Liter nach 5 Jahren | Anlagen mit einem Lagervolumen über 10.000 Liter |
Oberirdische Verbraucheranlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten | Anlagen mit einem Lagervolumen über 1.000 Liter | Anlagen mit einem Lagervolumen über 1.000 Liter nach 5 Jahren | Anlagen mit einem Lagervolumen über 1.000 Liter |
Unterirdische Verbraucheranlagen außerhalb von Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten | Alle Anlagen | Alle Anlagen nach 5 Jahren | Alle Anlagen |
Unterirdische Verbraucheranlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten | Alle Anlagen | Alle Anlagen nach 2,5 Jahren | Alle Anlagen |
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen.
Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.
Oberirdische Heizölverbraucheranlagen sind überwiegend in Kellern aufgestellt.
Es ist das Gesamtvolumen der Tankanlage bei z. B. Batterietanks zu beachten!
Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Stand August 2017